Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen
vom 25. November 2021
Nachrichten-Telegramm:
- Neue Coronaschutzverordnung ab dem 24.11.2021 gültig; 2G für Gesellschaftsjagden
Nachrichten-Volltext:
Neue Coronaschutzverordnung ab dem 24.11.2021 gültig; 2G für Gesellschaftsjagden
Dortmund, 25. November 2021 (LJV). Ab dem 24.11. gilt eine neue Coronaschutzverordnung. Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in den letzten Wochen ist damit nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden.
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Wir haben eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.
Generell sollte aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen verzichtet werden.
- Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO):
2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
- Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
- Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten!
- Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO):3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)
- Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO):2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
Bitte ggf. individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten!
Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.